Landesblindenhilfe
Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld.
Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bestehen.
Zuständig für die Gewährung der Landesblindenhilfe und der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII ist das Landratsamt Göppingen.
Wo kann ich meinen Antrag stellen? Bei der Stadtverwaltung Göppingen, Referat Bürgerangebote und Soziales oder direkt beim zuständigen Landratsamt Göppingen