Landesblindenhilfe

Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld.

Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bestehen.

Zuständig für die Gewährung der Landesblindenhilfe und der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII ist das Landratsamt Göppingen.

Wo kann ich meinen Antrag stellen? Bei der Stadtverwaltung Göppingen, Referat Bürgerangebote und Soziales oder direkt beim zuständigen Landratsamt Göppingen

Kontakt

Stadtverwaltung Göppingen
Referat Soziale Lebenslagen und Bürgerschaftliches Engagement

07161 650-55833
07161 650-55834
E-Mail

Anschrift

Poststr. 41
2.OG
73033 Göppingen

Beratungsstellen

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Bundesteilhabegesetztes die Einrichtung der sogenannten Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungen verfügt. Diese Einrichtung beraten trägerunabhängig und neutral Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Bei den EUTB erfolgt darüber hinaus Peer-Beratung, dh. Beratung von Betroffenen für Betroffene. Die Göppinger EUTB hat einen Schwerpunkt bei psychischen Erkrankungen. Die Göppinger EUTB ist seit Mai 2018 aktiv und hat eine sehr umfangreiche Nachfragesituation nach Teilhabeberatung.

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung