Die Kommunale Bürgervertretung
Nach dem Prinzip der Demokratie ist der Gemeinderat die politische Vertretung der Bürgerschaft im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz, wonach das Volk in allen Ebenen des öffentlichen Lebens eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Nach § 23 GemO sind die Verwaltungsorgane der Gemeinde der Gemeinderat als Hauptorgan und der Bürgermeister als weiteres Organ. Diese Rangfolge bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinderat dem Bürgermeister übergeordnet ist, beide Organe sind grundsätzlich voneinander unabhängig mit eigenen gesetzlichen Zuständigkeiten.
Dem Gemeinderat kommt die grundsätzliche Entscheidung in allen Angelegenheiten der Gemeinde zu, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, andere Gesetze oder die Hauptsatzung ausdrücklich die Zuständigkeit des Bürgermeisters begründet ist. Diese Entscheidungs- und Grundsatzkompetenz kommt besonders beim Beschluss der Haushaltssatzung und anderer Satzungen zum Ausdruck. Der Gemeinderat hat die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen und beim Auftreten von Missständen für die Beseitigung durch den Bürgermeister zu sorgen.
Ausschüsse
Die Gemeinderatsmitglieder der Ausschüsse und sonstiger Gremien wurden per Gemeinderatsbeschluss bestimmt. Eine Übersicht über die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse können Sie dem Stadtrecht der Stadt Göppingen entnehmen.